TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EO § 99c. Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 98. Einleitung

§ 99c. Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung

Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750