EO § 99a. Mitwirkungspflicht des Verpflichteten, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

§ 98. Einleitung

§ 99a. Mitwirkungspflicht des Verpflichteten

Der Verpflichtete hat dem Zwangsverwalter alle zur Geschäftsführung nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Das Exekutionsgericht kann den Verpflichteten auf Antrag des Zwangsverwalters in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des Zwangsverwalters auch im Wege der Exekution (§§ 346, 347) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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