EO § 99a. Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 99a. Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters

Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.

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