EO § 99a. Bekanntmachung der Enthebung und der
Bestellung eines anderen Verwalters, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 98. Einleitung
§ 99a. Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters
Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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