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EO § 99a. Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 98. Einleitung

§ 99a. Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters

Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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