§ 98. Einleitung
§ 99.
(1) Sobald das Executionsgericht eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, hat es einen Verwalter zu ernennen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verfügung über die von der Execution betroffenen Erträgnisse zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht betheiligen dürfe.
(2) Dieser Beschluss ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem ernannten Verwalter und den öffentlichen Organen, welche zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen. Zugleich hat das Executionsgericht anzuordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werde.
(3) Wird gegen den Miteigenthümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsantheiles bewilligt, so sind nebst den in Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch die übrigen Miteigenthümer von dem Beschlusse des Executionsgerichtes zu verständigen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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