EO § 98., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 98.

(1) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, hat das Gericht, das die Zwangsverwaltung bewilligt, das Gericht, bei welchem sich die Einlage über die Liegenschaft befindet, von amtswegen zu ersuchen, die Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft im Lastenblatte bücherlich anzumerken, wenn es aber selbst Buchbehörde ist, diese Anmerkung von amtswegen anzuordnen. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.

(2) Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.

(3) Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Executionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750