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EO § 97., RGBl. Nr. 118/1914, gültig von 01.07.1914 bis 29.02.2008

§ 90.

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 97.

Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung.

(1) Die Zwangsverwaltung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen des Verpflichteten zu bewilligen.

(2) Die Zwangsverwaltung findet insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungen und Einkünfte von Fideicommiss- und Lehengütern statt, insofern diese Erträgnisse nach den bestehenden Gesetzen über Familien-Fideicommisse und Lehen der Execution überhaupt unterworfen sind.

(3) Wenn die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres aus dem Grunde eingestellt wurde, weil nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist, kann das Gericht, wenn es gleichzeitig als Exekutionsgericht einzuschreiten hätte, die Einleitung der Zwangsverwaltung verweigern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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