EO § 95., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

§ 95.

Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am Pfändungsprotokolle vollzogene Liegenschaftspfändung ist in der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, durch die Gemeindeorgane in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel des Executionsgerichtes bekannt zu machen.

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