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EO § 95., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

§ 90.

§ 95.

Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am Pfändungsprotokolle vollzogene Liegenschaftspfändung ist in der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, durch die Gemeindeorgane in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel des Executionsgerichtes bekannt zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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