Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
§ 93.
(1) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nöthigenfalls an Ort und Stelle zu pflegen.
(2) Wird hiebei eine das Eigenthumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.
(3) Vom Vollzuge der pfandweisen Beschreibung hat das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger wie den Verpflichteten zu verständigen.
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