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EO § 91., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

§ 90.

§ 91.

Die pfandweise Beschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze des Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekannt ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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