EO § 91. Pfändung von Superädifikaten, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

§ 91. Pfändung von Superädifikaten

(1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.

(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

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