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EO § 90. 2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 86b. Vierter Titel Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

§ 90. 2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.

(1) Wenn die Liegenschaft, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen ist, so ist zum Erwerbe des Pfandrechtes die vom Executionsgerichte auf Grund der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung der zu pfändenden Liegenschaft erforderlich.

(2) Dem Antrage auf Executionsbewilligung ist in diesem Falle ein die Liegenschaft betreffender Auszug aus dem Cataster beizulegen.

(3) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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