§ 86b. Vierter Titel Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
§ 90. Anmerkung der Vollstreckbarkeit
Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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