§ 86b. Vierter Titel Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
§ 89.
(1) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
(2) In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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