§ 86b. Vierter Titel Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
§ 88.
1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.
(1) Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit der Maßgabe, dass:
1. zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im § 4 Z. 1, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.
2. die Frist zur Einbringung von Recursen vierzehn Tage beträgt.
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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