EO § 87. Bewilligung und Vollzug., BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung

§ 87. Bewilligung und Vollzug.

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

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