EO § 87., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung

§ 87.

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsantheile begründet werden.

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