§ 13.
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 86.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.
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