EO § 86., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung

§ 86.

Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

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