§ 13.
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 86.
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn in Staatsverträgen oder Verordnungen über die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung ausländischer Akte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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