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EO § 85. Anerkennung, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017

§ 13.

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung

§ 85. Anerkennung

Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

1. im Ausland errichtet wurden,

2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und

3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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