§ 13.
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 85.
Für die Vornahme und Durchführung einer auf Grund ausländischer executionsfähiger Acte und Urkunden bewilligten Executionshandlung oder Execution haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750