EO § 84b. Wirkung der
Vollstreckbarerklärung, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017
Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 84b. Wirkung der Vollstreckbarerklärung
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
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