EO § 84a. Verwertung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung

§ 84a. Verwertung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,

2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und

3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen

anzuwenden.

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