§ 13.
Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen
§ 84.
Rekurs und Widerspruch
(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ohne daß die in §§ 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, kann der Antragsgegner gegen die Vollstreckbarerklärung neben Rekurs auch Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu erheben, das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständig ist. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten nicht im Inland, so beträgt die Frist zwei Monate.
(3) Über den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431ff. ZPO) anzuwenden.
(4) Für das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig, so kann das Gericht, das über einen Rekurs oder Widerspruch des Antragsgegners zu entscheiden hat, auf dessen Antrag das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen. Das Gericht kann außerdem die Vornahme selbst der nach § 84a Abs. 2 bereits zulässigen Exekutionshandlungen davon abhängig machen, daß der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.
(6) Gegen die Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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