§ 13.
Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen
§ 84.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, sofern in Staatsverträgen oder in Regierungserklärungen, die im Reichsgesetzblatte kundgemacht sind, über die Gewährung der Execution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer executionsfähiger Acte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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