§ 13.
Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen
§ 82b. Verminderung der Entlohnung
Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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