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EO § 82a. Erhöhung der Entlohnung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen

§ 82a. Erhöhung der Entlohnung

Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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