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EO § 82., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 28.02.2002

§ 13.

Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen

§ 82.

Zur Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ist ein solcher im Inland nicht begründet, so ist um Vollstreckbarerklärung bei dem nach §§ 18 und 19 bezeichneten Bezirksgericht anzusuchen, in Wien bei dem Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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