§ 13.
Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen
§ 82.
(1) Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im § 18 und im § 19 bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.
(2) Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von dem ausländischen Gerichte oder von einem anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organe gestellt werden.
(3) Das Gericht kann im Bedarfsfalle vor der Entscheidung über den Antrag die auswärtige Behörde, von welcher der Executionstitel herrührt oder welche die Bewilligung der Execution beantragt hat, um Aufklärung ersuchen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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