§ 13.
Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen
§ 81.
Die Bewilligung der Execution oder der begehrten Executionshandlung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in den §§. 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:
1. wenn der Person, wider welche die Execution geführt werden soll, die Möglichkeit, sich an dem vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde stattfindenden Verfahren zu betheiligen, infolge einer Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens entzogen war;
2. wenn durch die Execution eine Handlung erzwungen werden soll, welche nach dem Recht des Inlandes überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist;
3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. V Z 10, BGBl. Nr. 135/1983)
4. wenn vermittels der Execution oder der begehrten Executionshandlung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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