§ 13.
Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen
§ 79.
Auf Grund von Acten und Urkunden, die nicht zu den im §. 2 bezeichneten Executionstiteln gehören, aber außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichtet und nach den daselbst geltenden gesetzlichen Bestimmungen executionsfähig sind, darf die Execution oder die Vornahme einzelner Executionshandlungen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nur dann und in dem Maße stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Reichsgesetzblatte kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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