§ 13.
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 78. Anwendung der Civilprocessordnung.
(1) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
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