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EO § 78., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2011

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 78.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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