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EO § 76., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 76.

Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Executionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Executionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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