§ 13.
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 75.
Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§. 35, 36 und 39 Z. 1 und 9 angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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