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EO § 74., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 52 000 S - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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