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EO § 71. Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 71. Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Die Parteien und sonstige Beteiligte können verlangen, dass mit der vom Gericht angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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