EO § 71. Bekanntmachung durch Edict., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 71. Bekanntmachung durch Edict.

(1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edict zu geschehen hat, ist das vom Gerichte auszufertigende Edict an der Gerichtstafel anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Nach Ermessen des Gerichtes kann jedoch von amtswegen oder auf Antrag verfügt werden, dass:

1. das Edict auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werde,

2. oder namentlich bei geringerem Werte der Executionsobjecte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Ortsgemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete die in Execution gezogenen Gegenstände sich befinden oder die Execution geführt wird, oder dass die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.

(3) Die Parteien und sonstige Betheiligte können verlangen, dass mit der vom Gerichte angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten auch andere der im ersten und zweiten Absatze angegebenen Verlautbarungsarten verbunden werden.

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