§ 13.
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 70.
(1) Von der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
(2) Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
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