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EO § 70., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 70.

(1) Von der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.

(2) Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

(3) Ein gemäß §. 69 Absatz 1, dem betreibenden Gläubiger zur Bestellung übergebenes Ersuchen ist diesem abzufordern, wenn die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses, durch den die Execution bewilligt wurde, erfolgt, bevor das Ersuchschreiben dem Executionsgerichte ausgehändigt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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