EO § 6., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 6.

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären

1. wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder

2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder

3. weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

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