EO § 6., RGBl. Nr. 118/1914, gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 6.

Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und im Falle des § 18 Z. 3, derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat oder wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.

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