EO § 69. Ersuchen an eine Behörde., BGBl. Nr. 756/1992, gültig von 01.01.1993 bis 30.09.1995

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 69. Ersuchen an eine Behörde.

(1) Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen. Ist das Executionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so kann dennoch das Ersuchen auf Antrag des betreibenden Gläubigers, und zwar ohne Benennung des Executionsgerichtes, ausgefertigt und dem Gläubiger behufs Aushändigung an dasjenige Gericht übergeben werden, das nach Gestaltung der Verhältnisse zum Einschreiten als Executionsgericht berufen sein wird. Das auf diese Art ersuchte Executionsgericht hat dem Gerichte, das die Execution bewilligt hat, von dem Empfange des Ersuchens Mittheilung zu machen.

(2) Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird. Die Inanspruchnahme eines anderen Gerichts ist im Fall des § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht zulässig.

(3) Bei Ersuchen, welche an außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliche Behörden gerichtet werden, sind die besonderen Vorschriften zu beobachten, die für den geschäftlichen Verkehr mit denselben bestehen.

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