§ 13.
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 68.
Beschwerden über die Art des Executionsvollzuges.
Wer sich durch einen Vorgang des Executionsvollzuges, insbesondere durch das vom Vollstreckungsorgane bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Executionshandlung für beschwert erachtet, kann von dem mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, von dem Executionscommissär oder von dem Vorsteher des Executionsgerichtes, wenn aber das Vollstreckungsorgan, dessen Verhalten zur Beschwerdeführung Anlass gibt, von einem anderen Gerichte beauftragt wurde, auch von letzterem dawider Abhilfe verlangen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750