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EO § 67., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 67.

(1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Executionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Recursfrist in Vollzug gesetzt werden.

(2) Dem Recurse kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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