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EO § 66., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 66.

(1) Gegen Beschlüsse, durch die

1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder

2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder

3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie

4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 15 000 S übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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