EO § 66., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 66.

Gegen Beschlüsse, durch welche Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Executionsverfahren betheiligten Personen angeordnet wird, sowie gegen die zur Durchführung einzelner Executionsacte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

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