EO § 65. Recurs., BGBl. I Nr. 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 65. Recurs.

(1) Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

(3) § 521a ZPO ist – soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

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