EO § 65., BGBl. Nr. 71/1986, gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 65.

(1) Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

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