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EO § 63b. Mutwillensstrafe, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 63b. Mutwillensstrafe

Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro aufzuerlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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